Schützenverein Istha 1963 e. V.
 
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Satzung des Schützenvereins Istha 1963 e. V.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom  23.2..2001

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen "Schützenverein   Istha   63 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wollhagen

unter der Nr. 165 eingetragen und hat seinen Sitz in Wolfhagen‑ Istha.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Abs. 1.)  Der Verein gehört an: dein Hessischen Schützenverband, dem Deutschen Schützenbund und dem Landessportbund

Hessen. Er nimmt alle Änderungen der o. g. Verbände und des Bundes in der Eigenschaft ihrer Satzungen und                 Verbandsordnungen und Schießordnungen an, die sich eventuell jährlich ändern können.

Abs. 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

und zwar im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-

Ordnung, insbesondere durch Pflege und Ausübung des Schießens auf

sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen Schießsportlicher

Art, sowie der Förderung der Körperlichen und seelischen Gesundheit seiner

Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leistungsübungen und

Kameradschaft. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 3

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4

Mitgliedschaft

Abs. 1.)

Der Verein hat

a               Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre

b               Außerordentliche Mitglieder

c               Jugendliche Mitglieder

d               Schüler

e              Ehrenmitglieder

 Abs. 2.)   Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Vereinsmitglied werden kann jede Person,

 unabhängig von Nationalität Geschlecht Religion‑ und Parteizugehörigkeit. Die Mitglieder haben die Rechte und

 Verpflichtungen diese Satzung einzuhalten. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 Abs. 3.)  Außerordentliches Mitglied ist, wer bei einem anderen Schützenverein startet und dessen Hauptverein nicht der Isthaer Schützenverein ist. Er kann in den Vorstand gewählt werden.

 Abs. 4.)  Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an den Wettkämpfen teilnehmen will.

Abs. 5.)  Alle Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs. 1.)

 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten

 und der vom Vorstand erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes Folge zu leisten.

 

Abs. 2.)

 Mitglieder unter 18 Jahre stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendleiters ab. In der Jahreshauptversammlung nimmt der Jugendleiter die Interessen dieser Jugendlichen wahr.

 

Abs. 3.)   

Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dein Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer

 Frist von 14 Tagen entrichtet werden.

 

Abs. 4.)

 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende genießen alle Rechte und haben alle Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

 

Abs.5.) 

Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten

Einrichtungen des Vereins für sportliche Zwecke zu nutzen.

 

. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Hessischen Schützenverbandes bzw. des  Deutschen Schützenbundes.

Abs. 6.)   

   Jedem Mitglied, das sich durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragten oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt , steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. Der Vorstand hat

die Beschwerde innerhalb von 14 Tagen nach Eingang zu behandeln. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung. Wird keine Einigung erzielt entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

Abs. 7.)

Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar

 a.)           bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

 b.)           wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen des Vorstandes trotz wiederholter Mah­nung

                 oder

 c.)           wegen unehrenhaften vereinsschädigendem Verhalten innerhalb des Vereins.

  Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung

  des Ausschlussbescheides das Recht der Beschwerde  nach § 5 Abs. 6 zu.

  Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsvergütung

 

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

  Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung (per Einschreiben)

  zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres.

  Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtung.

  Sportausweise sind abzugeben

 

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Abs. 1.)        Die Jahresbeiträge sowie der Aufnahmebeitrag von den Erwachsenen, der Jugend sowie dein Schüler

                  werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Abs. 2.)        Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht freigestellt.

Abs. 3.)        Auf nähere Weisung des Vorstandes sind , wenn erforderlich, von den Mitgliedern

                    Arbeitsstunden zu  erbringen

 

§ 8

Leitung und Verwaltung

Abs. 1.)    Organe des Vereins sind:

a.)            Mitgliederversammlung

b.)            der Vereinsvorstand

 

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

a.)     dem 1. Vorsitzenden

b.)      dem 2. Vorsitzenden

c.)      dem  Kassierer

d.)      dem Schriftführer

e.)      dem Schießwart

 

                    Mitarbeiter des Vorstandes  sind   :     

  Abs.1)       Jugendwart , Frauenwirtin ,  Ehrenrat ,  Ältestenrat , Fahnenträger, Gewehr, ‑Pistolen und Bogenwart sowie der           

                    Pressewart  und der  Festausschuss.

                    Der Festausschuss wird in der Mitgliederversammlung gewählt.

  Abs. 2.)       Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach innen und außen.

  Abs. 3.)         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt.

  Abs. 4.)        Der Jugendwart  wird von den Jugendlichen des Vereins gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

  Abs. 5.)        Die Frauenwirtin wird von den Frauen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

  Abs.6.)      Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Mitgliederversammlung aus, sei es durch Tod oder Austritt oder

                   Ausschluss,  so ist der Vorstand berechtigt einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen

                   bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung

                   auf den 1. Vorsitzenden des Vereins.

Abs. 7.)     Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Abs. 8.)      Schießaufsichtspersonen werden vom 1. Vorsitzenden nach Anhörung des Vorstandes, lt. Waffengesetz

                   berufen und bei der Behörde gemeldet. Eine Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung

Abs. 9.)     Der Vorstand kann vorübergehend Mitglieder zur Vorstandsarbeit für bestimmte Aufgaben kooptieren,

                  Es ist ein Protokoll zu führen, dass von  3  Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist

 

§ 9

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von einem Jahr im Wechsel zwei Kassenprüfer, und eine Ersatzperson . Sie haben auf Verlangen und vor dem Rechnungsabschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Abs. 1.)  Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.

Abs. 2.)  Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Sie hat binnen sechs  Wochen stattzufinden.

Abs. 3.) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche

              Mitglieder­versammlung

Abs. 4.)    Zur jährlichen Hauptversammlung wird durch den Stadtanzeiger und einem Aushang mit

                Tagesordnung ins Schützenhaus, eingeladen.

                Auswärtige Mitglieder werden zu allen Versammlungen schriftlich eingeladen.

§ 11

Ordentliche Mitgliederversammlung

Abs. 1.)  Der Vereinsvorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied  leitet die Versammlung. Über die Verhandlung   ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter  und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Abs. 2.) Mindestens zweimal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die erste Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Vierteljahr, die zweite Mitgliederversammlung in der Mitte des Jahres stattfinden. Sie wird mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Stadtanzeiger und Aushang im Schützenhaus einberufen.

Abs. 3.) Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit den erschienen, stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit.

Abs.4.)  „Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.“

 

§ 12

Jugendordnung

Der Verein schließt sich dem Hessischen Schützenverband, dem Deutschen Schützenbund

und dem Hessischen Landessportbund an.

§ 13

 „Ehrungen erfolgen gemäß der gültigen Satzung des Ältesten- und Ehrenrates des Schützenvereins Istha 1963 e.V..“

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss  ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wolfhagen zu , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Vorstehende  Satzung wurde am 23.Februar 2001 in Istha vorgelesen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 18.März 2006

und am 17.Februar 2007 in Istha  vorgelesen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Hiefür zeichnen             

Der 1.  Vorsitzende   Wolfgang Hensel

Der 2.  Vorsitzende   Walter Groß

Istha, den  04.02.2008

 

 

 

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