Beschlossen in der
Mitgliederversammlung vom 23.2..2001
§ 1
Name und Sitz des
Vereins:
Der Verein führt den
Namen "Schützenverein Istha 63 e.V. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Wollhagen
unter der Nr. 165
eingetragen und hat seinen Sitz in Wolfhagen‑ Istha.
§ 2
Zweck des Vereins
Abs. 1.) Der
Verein gehört an: dein Hessischen Schützenverband, dem Deutschen
Schützenbund und dem Landessportbund
Hessen. Er nimmt
alle Änderungen der o. g. Verbände und des Bundes in der Eigenschaft
ihrer Satzungen und Verbandsordnungen und
Schießordnungen an, die sich eventuell jährlich ändern können.
Abs. 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke
und zwar im Sinne des Abschnitts „
Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
Ordnung, insbesondere durch Pflege und
Ausübung des Schießens auf
sportlicher Grundlage, der Abhaltung von
Veranstaltungen Schießsportlicher
Art, sowie der Förderung der Körperlichen
und seelischen Gesundheit seiner
Mitglieder, insbesondere der Jugend durch
Pflege der Leistungsübungen und
Kameradschaft. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
§ 4
Mitgliedschaft
Abs. 1.)
Der Verein hat
a
Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b
Außerordentliche Mitglieder
c
Jugendliche Mitglieder
d
Schüler
e
Ehrenmitglieder
Abs. 2.)
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Vereinsmitglied werden kann jede Person,
unabhängig von
Nationalität Geschlecht Religion‑ und Parteizugehörigkeit. Die
Mitglieder haben die Rechte und
Verpflichtungen
diese Satzung einzuhalten. Über die endgültige Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Abs. 3.)
Außerordentliches Mitglied ist, wer bei einem anderen Schützenverein
startet und dessen Hauptverein nicht der Isthaer Schützenverein ist.
Er kann in den Vorstand gewählt werden.
Abs. 4.)
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich
bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige
nach ausreichender Vorbereitung auch an den Wettkämpfen teilnehmen
will.
Abs. 5.)
Alle Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt.
§ 5
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Abs. 1.)
Jedes Mitglied ist
verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die
festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten
und der vom
Vorstand erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung des
Schießbetriebes Folge zu leisten.
Abs. 2.)
Mitglieder unter 18
Jahre stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in
eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendleiters ab. In der
Jahreshauptversammlung nimmt der Jugendleiter die Interessen dieser
Jugendlichen wahr.
Abs. 3.)
Mitglieder, die
Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon
ablassen, können aus dein Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche
gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung
nicht innerhalb einer
Frist von 14 Tagen
entrichtet werden.
Abs. 4.)
Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende genießen alle Rechte und haben alle Pflichten der
ordentlichen Mitglieder.
Abs.5.)
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche
durch die Satzung gewährleisteten
Einrichtungen des Vereins für sportliche
Zwecke zu nutzen.
. Für die Teilnahme
an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des
Hessischen Schützenverbandes bzw. des Deutschen Schützenbundes.
Abs. 6.)
Jedem Mitglied,
das sich durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom
Vorstand Beauftragten oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten
verletzt fühlt , steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
Der Vorstand hat
die Beschwerde
innerhalb von 14 Tagen nach Eingang zu behandeln. Der Beschwerdeführer
hat Anspruch auf persönliche Anhörung. Wird keine Einigung erzielt
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Abs. 7.)
Durch den Vorstand
können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar
a.)
bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b.)
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen des Vorstandes
trotz wiederholter Mahnung
oder
c.)
wegen unehrenhaften vereinsschädigendem Verhalten innerhalb des
Vereins.
Gegen den
Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nach Zustellung
des Ausschlussbescheides das Recht der Beschwerde
nach § 5 Abs. 6 zu.
Bei Ausschluss
besteht kein Anspruch auf Beitragsvergütung
§ 6
Erlöschen der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung (per
Einschreiben)
zum 31.12. des
laufenden Kalenderjahres.
Ausgetretene oder
ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und
seine Einrichtung.
Sportausweise sind
abzugeben
§ 7
Beiträge der
Mitglieder
Abs. 1.)
Die Jahresbeiträge sowie der Aufnahmebeitrag von den Erwachsenen, der
Jugend sowie dein Schüler
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Abs. 2.)
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der
Beitragspflicht freigestellt.
Abs. 3.) Auf
nähere Weisung des Vorstandes sind , wenn erforderlich, von den
Mitgliedern
Arbeitsstunden zu erbringen
§ 8
Leitung und
Verwaltung
Abs. 1.)
Organe des Vereins sind:
a.)
Mitgliederversammlung
b.)
der Vereinsvorstand
Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand
besteht aus:
a.)
dem 1. Vorsitzenden
b.)
dem 2. Vorsitzenden
c.)
dem Kassierer
d.)
dem Schriftführer
e.)
dem Schießwart
Mitarbeiter des Vorstandes sind :
Abs.1)
Jugendwart , Frauenwirtin , Ehrenrat , Ältestenrat , Fahnenträger,
Gewehr, ‑Pistolen und Bogenwart sowie der
Pressewart und der Festausschuss.
Der Festausschuss wird in der Mitgliederversammlung gewählt.
Abs. 2.)
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach
innen und außen.
Abs. 3.)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3
Jahre gewählt.
Abs. 4.)
Der Jugendwart wird von den Jugendlichen des Vereins gewählt und von
der Mitgliederversammlung bestätigt.
Abs. 5.)
Die Frauenwirtin wird von den Frauen vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung bestätigt.
Abs.6.)
Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Mitgliederversammlung
aus, sei es durch Tod oder Austritt oder
Ausschluss, so ist der Vorstand berechtigt einen Ersatzmann zu
wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen
bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung
auf den 1. Vorsitzenden des Vereins.
Abs. 7.)
Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist.
Abs. 8.)
Schießaufsichtspersonen werden vom 1. Vorsitzenden nach Anhörung des
Vorstandes, lt. Waffengesetz
berufen und bei der Behörde gemeldet. Eine Bestätigung erfolgt durch
die Mitgliederversammlung
Abs. 9.)
Der Vorstand kann vorübergehend Mitglieder zur Vorstandsarbeit für
bestimmte Aufgaben kooptieren,
Es
ist ein Protokoll zu führen, dass von 3 Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen ist
§ 9
Kassenprüfung
Die
Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von einem Jahr im Wechsel zwei
Kassenprüfer, und eine Ersatzperson . Sie haben auf Verlangen und vor
dem Rechnungsabschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Abs. 1.) Der
Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.
Abs. 2.) Der
Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird oder wenn es das
Interesse des Vereins erfordert.
Sie hat binnen
sechs Wochen stattzufinden.
Abs. 3.) Die
außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie
die ordentliche
Mitgliederversammlung
Abs. 4.)
Zur jährlichen Hauptversammlung wird durch den Stadtanzeiger und
einem Aushang mit
Tagesordnung ins Schützenhaus, eingeladen.
Auswärtige Mitglieder werden zu allen Versammlungen schriftlich
eingeladen.
§ 11
Ordentliche
Mitgliederversammlung
Abs. 1.) Der
Vereinsvorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die
Versammlung. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der
Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Abs. 2.)
Mindestens zweimal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Die erste Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten
Vierteljahr, die zweite Mitgliederversammlung in der Mitte des Jahres
stattfinden. Sie wird mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der
Tagesordnung durch den Stadtanzeiger und Aushang im Schützenhaus
einberufen.
Abs. 3.) Die
Jahreshauptversammlung entscheidet mit den erschienen,
stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit.
Abs.4.)
„Anträge
zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind 7 Tage vor der
Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.“
§ 12
Jugendordnung
Der Verein schließt
sich dem Hessischen Schützenverband, dem Deutschen Schützenbund
und dem Hessischen
Landessportbund an.
§ 13
„Ehrungen
erfolgen gemäß der gültigen Satzung des Ältesten- und Ehrenrates des
Schützenvereins Istha 1963 e.V..“
§ 14 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt
Wolfhagen zu , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung
wurde am 23.Februar 2001 in Istha vorgelesen und von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Satzungsänderungen
wurden in der Mitgliederversammlung am 18.März 2006
und am 17.Februar
2007 in Istha vorgelesen und von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
Hiefür
zeichnen
Der 1.
Vorsitzende Wolfgang Hensel
Der 2.
Vorsitzende Walter Groß
Istha, den
04.02.2008